ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Rothe Technik
Inhaber: René Rothe
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Lieferungen und Leistungen von Rothe Technik gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn Rothe Technik ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Rothe Technik und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote, Anfragen und Vertragsschluss
- Allgemeine Leistungsdarstellungen, insbesondere auf der Webseite, auf Kleinanzeigen oder auf anderen Plattformen, stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Der Kunde kann eine Anfrage unter Angabe des gewünschten Produkts oder der gewünschten Leistung stellen. Hierzu können insbesondere Zeichnungen, CAD-Dateien, Skizzen, Muster, Maßangaben, Materialvorgaben, Stückzahlen und sonstige technische Anforderungen übermittelt werden.
- Auf Grundlage der Kundenangaben kann Rothe Technik ein individuelles Angebot erstellen.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme eines verbindlichen Angebots von Rothe Technik, durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung nach entsprechender Beauftragung zustande.
- Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang sind das individuelle Angebot, die Auftragsbestätigung sowie ausdrücklich einbezogene Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige Vereinbarungen.
- Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zu zusätzlichen Kosten sowie zu einer Änderung der Fertigungs-, Leistungs- oder Lieferzeit führen.
§ 3 Leistungen
- Rothe Technik bietet insbesondere folgende Leistungen an:
- Entwicklung und Konstruktion technischer Lösungen
- technische Vorrichtungen
- Prüfmittel
- Werkzeuge und technische Hilfsmittel
- technische Zeichnungen
- CAD-Konstruktionen und 3D-Modelle
- Prototypen
- Einzelteile und Kleinserien
- CNC-gefräste Bauteile
- CNC-gedrehte Bauteile
- konventionell gefertigte Bauteile
- 3D-Druck-Bauteile
- Ersatzteile
- kundenspezifische Sonderanfertigungen
- Je nach Auftrag kann Gegenstand des Vertrags insbesondere die Lieferung einer herzustellenden Sache, die Erbringung einer Konstruktions- oder sonstigen Leistung oder eine Kombination verschiedener Leistungen sein.
- Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistung richten sich nach dem jeweiligen individuellen Angebot und den dazugehörigen Vereinbarungen.
- Ein wesentlicher Teil der angebotenen Produkte und Leistungen wird individuell nach Kundenvorgaben hergestellt oder erbracht.
§ 4 Kundenvorgaben und Mitwirkung
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
- Hierzu gehören insbesondere, soweit für den jeweiligen Auftrag relevant:
- Maße und Toleranzen
- Materialvorgaben
- Stückzahlen
- technische Anforderungen
- Einsatzbedingungen
- benötigte Schnittstellen
- erforderliche Freigaben
- sonstige für Herstellung oder Konstruktion relevante Vorgaben
- Der vorgesehene Einsatzzweck ist Rothe Technik mitzuteilen, soweit sich daraus besondere technische, gesetzliche oder sicherheitsrelevante Anforderungen ergeben.
- Fehlen erforderliche Angaben, Unterlagen oder Freigaben oder werden diese nachträglich geändert, können sich vereinbarte Fertigungs-, Leistungs- und Lieferzeiten entsprechend verlängern.
- Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen können zusätzliche Entwicklungs-, Material-, Fertigungs- oder sonstige Kosten verursachen. Über deren Umsetzung und gegebenenfalls zusätzliche Vergütung ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
§ 5 Vom Kunden bereitgestellte Unterlagen und Rechte Dritter
- Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, die von ihm bereitgestellten Zeichnungen, CAD-Dateien, Modelle, Bilder, Muster und sonstigen Unterlagen für den vorgesehenen Auftrag zu verwenden und Rothe Technik zur Auftragsdurchführung zur Verfügung zu stellen.
- Der Kunde räumt Rothe Technik die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte an den bereitgestellten Unterlagen ein.
- Rothe Technik ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Unterlagen auf entgegenstehende Rechte Dritter zu überprüfen.
- Zwingende gesetzliche Vorschriften und Rechte Dritter bleiben unberührt.
§ 6 Beauftragte Konstruktionsleistungen und Arbeitsergebnisse
- Wird die Erstellung einer CAD-Konstruktion, technischen Zeichnung, eines 3D-Modells oder eines vergleichbaren Konstruktionsergebnisses ausdrücklich als eigenständige vergütungspflichtige Leistung vereinbart, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung die im Angebot ausdrücklich bezeichneten Arbeitsergebnisse in dem dort vereinbarten Umfang und Dateiformat.
- Welche Dateien und Arbeitsergebnisse geschuldet sind, richtet sich nach dem individuellen Angebot. Dies können beispielsweise STEP-Dateien, technische Zeichnungen oder andere ausdrücklich vereinbarte Daten sein.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde und soweit an den Arbeitsergebnissen entsprechende Rechte bestehen, erhält der Kunde an den ausdrücklich geschuldeten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.
- Ausschließliche Nutzungsrechte oder über den vereinbarten Vertragszweck hinausgehende Rechte werden nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Soll der Kunde insbesondere berechtigt sein, Konstruktionsunterlagen an Dritte zur Fertigung weiterzugeben, sie über den vereinbarten Zweck hinaus zu bearbeiten oder ausschließliche Nutzungsrechte zu erhalten, kann dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbart werden.
- Die Übertragung des Eigentums an einer körperlichen Sache ist von der Einräumung von Nutzungsrechten an Konstruktions- und Entwicklungsunterlagen zu unterscheiden.
§ 7 Interne Entwicklungs- und Fertigungsunterlagen
- Von ausdrücklich beauftragten und geschuldeten Konstruktionsleistungen nach § 6 sind interne Entwicklungs-, Arbeits- und Fertigungsunterlagen von Rothe Technik zu unterscheiden.
- Zu solchen internen Unterlagen können insbesondere gehören:
- interne CAD-Arbeitsdateien und Zwischenstände
- Entwürfe und Varianten
- Berechnungen
- CAM-Daten
- CNC-Programme
- Werkzeugwege
- Fertigungsstrategien
- Aufspannkonzepte
- Arbeits- und Fertigungsanweisungen
- interne Prüf- und Hilfsunterlagen
- Kalkulationsunterlagen
- Diese internen Unterlagen gehören nicht zum Lieferumfang und müssen nicht herausgegeben werden, sofern ihre Übergabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Wird ausschließlich die Herstellung und Lieferung eines körperlichen Bauteils beauftragt, entsteht durch die Bezahlung des Bauteils allein kein Anspruch auf Herausgabe der für dessen Entwicklung oder Herstellung intern verwendeten CAD-, CAM-, CNC- oder sonstigen Fertigungsunterlagen.
- Wird die Herausgabe bestimmter Unterlagen ausdrücklich vereinbart, richtet sich deren Umfang nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
§ 8 Nutzungsrechte und technisches Know-how
- Soweit Rothe Technik urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Konstruktionen, Zeichnungen, CAD-Modelle oder sonstige Arbeitsergebnisse erstellt, verbleiben die zugrunde liegenden Rechte bei Rothe Technik, soweit dem Kunden nicht ausdrücklich entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt werden.
- Für ausdrücklich beauftragte und vergütete Konstruktionsleistungen gelten insbesondere die Regelungen des § 6.
- Die Lieferung eines körperlichen Bauteils führt nicht automatisch zur Übertragung von Nutzungsrechten an den zugehörigen Konstruktions- oder Fertigungsunterlagen.
- Allgemeine Konstruktionsprinzipien, Fertigungsverfahren, Methoden, Erfahrungen und technisches Know-how dürfen von Rothe Technik auch für andere Projekte eingesetzt werden, soweit dadurch keine Rechte des Kunden, insbesondere geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, verletzt werden.
- Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 9 Vertraulichkeit
- Rothe Technik behandelt technische und kaufmännische Informationen des Kunden, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich gekennzeichnet wurden, vertraulich.
- Soweit Rothe Technik dem Kunden vertrauliche Unterlagen oder Informationen zur Verfügung stellt, sind diese vom Kunden ebenfalls vertraulich zu behandeln.
- Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden.
- Gesetzliche Offenlegungs-, Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
- Weitergehende Geheimhaltungsvereinbarungen können für einzelne Projekte gesondert vereinbart werden.
§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im individuellen Angebot vereinbarten Preise.
- Soweit auf die Umsätze von Rothe Technik die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG Anwendung findet, wird keine Umsatzsteuer berechnet.
- Soweit im Angebot oder auf der Rechnung nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
- Bei größeren, materialintensiven oder länger dauernden Projekten können Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen vereinbart werden.
- Als Zahlungsarten können insbesondere vereinbart werden:
- Banküberweisung
- PayPal
- Barzahlung bei Abholung
- Versandkosten werden, soweit ein Versand vereinbart wird, im Angebot ausgewiesen oder anderweitig vor Vertragsschluss vereinbart.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Fertigungs-, Leistungs- und Lieferzeiten
- Fertigungs-, Leistungs- und Lieferzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
- Ein Termin oder eine Frist ist nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sonstige Zeitangaben stellen voraussichtliche Fertigungs-, Leistungs- oder Lieferzeiten dar.
- Soweit die Durchführung des Auftrags die Mitwirkung des Kunden erfordert, beginnen entsprechende Fristen erst, wenn die erforderlichen Angaben, Unterlagen und vereinbarten Freigaben vollständig vorliegen.
- Nachträgliche Änderungen des Auftrags können zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen führen.
- Wird Rothe Technik durch höhere Gewalt oder ein anderes bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und von Rothe Technik nicht zu vertretendes Ereignis vorübergehend an der Leistung gehindert, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist.
- Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei einem von Rothe Technik zu vertretenden Leistungsverzug, bleiben unberührt.
§ 12 Lieferung, Versand und Abholung
- Die Übergabe der Ware erfolgt je nach Vereinbarung durch Abholung oder Versand.
- Für den Versand können insbesondere DHL, Hermes oder DPD eingesetzt werden.
- Gegenüber Verbrauchern gelten hinsichtlich des Gefahrübergangs die gesetzlichen Vorschriften.
- Gegenüber Unternehmern geht bei einem Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Individuelle Vereinbarungen über Versand, Verpackung, Transport oder Abholung bleiben unberührt.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von Rothe Technik.
- Der Kunde darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren vor vollständiger Bezahlung nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
- Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 14 Individuelle Fertigung und Widerrufsrecht für Verbraucher
- Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
- Das Widerrufsrecht besteht nach Maßgabe des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
- Dies kann insbesondere Bauteile betreffen, die individuell nach einer vom Verbraucher bereitgestellten Zeichnung, CAD-Datei, Skizze, Maßangabe oder einer sonstigen individuellen Vorgabe hergestellt werden.
- Ob das Widerrufsrecht im konkreten Fall besteht oder ausgeschlossen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Verbraucher erhalten vor Vertragsschluss die gesetzlich erforderlichen Informationen über ein bestehendes Widerrufsrecht bzw. dessen Nichtbestehen.
- Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, gelten ergänzend die gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.
§ 15 Werkleistungen und Abnahme
- Soweit Gegenstand des Vertrags eine Werkleistung ist, für die nach den gesetzlichen Vorschriften eine Abnahme vorgesehen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Abnahme.
- Der Kunde ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
- Für die Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern gelten die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere bleiben erforderliche Hinweise an Verbraucher in Textform unberührt.
- Soweit nach der Art der geschuldeten Leistung keine Abnahme vorgesehen oder erforderlich ist, gelten die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Mängelrechte
- Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften.
- Ob eine Ware oder Leistung vertragsgemäß ist, richtet sich insbesondere nach dem vereinbarten Leistungsumfang sowie den vereinbarten Eigenschaften, Maßen, Toleranzen, Materialien und sonstigen Anforderungen.
- Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Mängelrechte durch diese AGB nicht eingeschränkt.
- Bei Unternehmern bleiben gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, soweit diese im konkreten Fall anwendbar sind, unberührt.
- Rothe Technik ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit eine Abweichung oder Beschädigung ausschließlich auf fehlerhaften Kundenvorgaben, einer nicht vereinbarten oder unsachgemäßen Verwendung oder nachträglichen Veränderungen durch den Kunden oder Dritte beruht und Rothe Technik die Ursache nicht zu vertreten hat.
- Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 17 Technischer Einsatzzweck, Verwendung und betriebliche Verantwortung
A. Regelungen für alle Kunden
- Der Kunde hat Rothe Technik vor Vertragsschluss den vorgesehenen Einsatzzweck sowie besondere technische, gesetzliche oder sicherheitsrelevante Anforderungen mitzuteilen, soweit diese für Konstruktion, Herstellung oder bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts von Bedeutung sind und Rothe Technik diese Anforderungen nicht bereits bekannt sind.
- Eine besondere Eignung eines Produkts oder einer Konstruktion für einen bestimmten Einsatzzweck wird nur geschuldet, soweit dieser Einsatzzweck bzw. die hierfür erforderlichen Eigenschaften Vertragsinhalt geworden sind.
- Rothe Technik ist für diejenigen technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen verantwortlich, die nach den gesetzlichen Vorschriften und dem vereinbarten Leistungsumfang von Rothe Technik zu erfüllen sind.
- Der Kunde hat mitgeteilte bestimmungsgemäße Verwendungsbedingungen, technische Einsatzgrenzen und sicherheitsrelevante Hinweise zu beachten.
- Rothe Technik haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich dadurch verursacht werden, dass ein Produkt entgegen dem vereinbarten oder bestimmungsgemäßen Verwendungszweck eingesetzt, unter Missachtung mitgeteilter technischer Grenzen oder Sicherheitshinweise verwendet oder nach der Übergabe ohne Zustimmung von Rothe Technik sicherheitsrelevant verändert oder manipuliert wird und Rothe Technik die Schadensursache nicht zu vertreten hat.
- Absatz 5 gilt nicht, soweit eine entsprechende Fehlanwendung oder ein entsprechendes Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften bei Konstruktion oder Herstellung vorhersehbar und von Rothe Technik zu berücksichtigen war.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften und gesetzliche Rechte des Kunden bei mangelhafter Leistung bleiben unberührt.
B. Zusätzliche Regelungen für Unternehmer bei betrieblicher Verwendung
- Setzt ein Unternehmer das gelieferte Produkt als Arbeitsmittel in seinem Betrieb ein, bleibt er für die Erfüllung der ihn als Arbeitgeber oder Betreiber treffenden gesetzlichen Pflichten verantwortlich.
- Hierzu gehören, soweit im konkreten Fall anwendbar, insbesondere die Durchführung und Dokumentation der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung geeigneter betrieblicher Schutzmaßnahmen, erforderliche Prüfungen, die Unterweisung der Beschäftigten sowie die sichere Verwendung des Arbeitsmittels unter den konkreten betrieblichen Bedingungen.
- Der Unternehmer hat sicherheitsrelevante Informationen und Hinweise von Rothe Technik, soweit erforderlich, an die mit Verwendung, Betrieb, Wartung oder Prüfung des Produkts betrauten Personen weiterzugeben.
- Werden Produkte nach der Übergabe durch den Unternehmer oder durch Dritte verändert, erweitert, in andere Anlagen integriert oder unter anderen als den vereinbarten Einsatzbedingungen verwendet, richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Vorschriften und danach, wer die jeweilige Änderung oder deren Folgen zu vertreten hat.
- Soweit Konstruktion, Herstellung, Integration, Inbetriebnahme, Konformitätsbewertung, Risikobeurteilung, technische Dokumentation oder andere sicherheitsrelevante Leistungen zwischen Rothe Technik und dem Unternehmer aufgeteilt werden, richtet sich die jeweilige Verantwortlichkeit nach dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 Haftung
- Rothe Technik haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Rothe Technik nach den gesetzlichen Vorschriften; soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Rothe Technik.
§ 19 Verbraucherstreitbeilegung
Rothe Technik ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die gesetzlichen Informationspflichten nach § 37 VSBG im Zusammenhang mit einer konkret entstandenen und nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Rothe Technik, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
„`